Jugendsatzung TV Scherzheim

§1 Allgemeine Grundsätze

Alle weiblichen und männlichen Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des TV Scherzheim 1927 e.V., sowie deren gewählte Vertreter sind Mitglieder der Jugend. Die Jugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand selbst.

§2 Ziele

Die Jugend soll zu eigenverantwortlichem Handeln angeleitet werden. Die Mitarbeit im Jugendausschuss soll ehrenamtliches Engagement wecken, Demokratieverständnis üben und Integration fördern und somit die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeit entwickeln.

§3 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Jugend gehören:

  • Schulung und Bildung im Jugendbereich
  • die Durchführung von Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen Maßnahmen wie z.B. Freizeiten, Tanzveranstaltungen, Begegnungsmaßnahmen, Ausflüge, Events usw.
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Turnfesten
  • Planung, Organisation und Durchführung von Festen und Veranstaltungen zum Zweck der Vermehrung des Jugendvermögens

§4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. Die Jugendversammlung
  2. Der/die Jugendleiter/in und ein/e Stellvertreter/in
  3. Der Jugendausschuss
zu 1. Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Einberufung und Abstimmung erfolgt nach den Grundsätzen der Vereinssatzung. Eine außerordentliche Jugendversammlung kann jederzeit vom Jugendleiter/in einberufen werden. Auf Antrag eines Viertes aller stimmberechtigen Mitglieder der Jugend muss eine Versammlung innerhalb eines Monats stattfinden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder – beschlussfähig. Die Jugendversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • die Wahl und Entlastung des Jugendausschusses
  • Beratung der Berichte des Jugendausschusses
  • Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
  • Beratung und Beschluss von Anträgen
  • Änderung der Jugendsatzung

zu 2. Der/Die Jugendleiter/in und ein/e Stellvertreter/in
Der/die Jugendleiter/in und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt. Der/die Jugendleiter/in oder sein Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Der/die gewählte Jugendleiter/in muss in der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. 
Der/die Jugendleiter/in vertritt die Jugend des Vereins im Vorstand und nach außen, soweit die Vertretung durch den Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins notwendig ist. Der Jugendleiter legt mit dem Jugendausschuss die Richtlinien für die Jugendarbeit fest. Für den Fall, dass das Amt des/der Jugendleiters/in nicht besetzt ist, übernimmt der/die Stellvertreter/in kommissarisch das Amt, bis ein Nachfolger benannt ist.

zu 3. Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Jugendleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Kassenwart/in
  • Schriftührer/in
  • beliebig viele Beisitzer/innen

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

§5 Kasse

Die Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über Zuschüsse und Spenden, die direkt der Vereinsjugend gewährt werden. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugend ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Die Kasse wird jährlich von den Kassenprüfern des Vereins geprüft und an der Mitgliederversammlung bestätigt.

§6 Sonstige Bestimmungen

Sofern die Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Sie tritt mit der Bestätigung der einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Änderungen der Ordnung sind mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.