Vereinssatzung TV Scherzheim

§1 Name

Der Verein führt den Namen Turnverein Scherzheim 1927 e.V. Er hat seinen Sitz in der Stadt Lichtenau im Ortsteil Scherzheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr. VR 210171 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele

Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.

§3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Neutralität

Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§5 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, aber auch juristische Personen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu leisten.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum und setzt den regelmäßigen, ununterbrochenen Eingang des aktuellen Beitrages voraus.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  5. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen die Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an den Turnrat zulässig, dessen Entscheidung ist endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  7. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-Bundes und des Ortenauer Turngaues. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die Mitglieder ebenfalls die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Verbände.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Turnrat
  3. Der Vorstand
  4. Die Jugendleitung

zu 1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende Mitglied ab dem 14. vollendeten Lebensjahr hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt öffentlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Stadt Lichtenau und auf der Homepage des Vereins. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der/die Vereinsvorsitzende ist berechtigt jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie/Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel (25 %) der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, den Turnrat und die Kassenprüfer. Er legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten und die Auflösung des Vereins.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über die/den 1. Vorsitzende/n einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit bestimmt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

zu 2. Der Turnrat

Der Turnrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und beliebig vielen Beisitzern. Die weiblichen Vereinsmitglieder sollten im Vorstand und im Turnrat angemessen vertreten sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen verdienter Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in bestimmen.
Der Turnrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

zu 3. Der Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • 1. Vorstand (Vorsitzende/r)
  • 2. Vorstand (Stellvertreter/in)
  • 3. Vorstand (Schriftführer/in)
  • Finanzvorstand
  • Oberturnwart/in
  • 1. Turnwart/in
  • Jugendleiter/in

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Über die Sitzungen der Vereinsorgane führt der Schriftführer Protokolle, die von ihm und dem Sitzungsleiter unterschrieben werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der 7 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.
Der Finanzvorstand ist für die ordnungs- und satzungsgemäße Führung der Vereinsfinanzen (Bankkonten, Kasse) und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er ist neben dem 1. Vorstand für die Vereinskonten einzeln zeichnungsberechtigt. Die Führung der Vereinsfinanzen wird jährlich von mindestens zwei Finanzprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.
Oberturnwart/in und 1. Turnwart/in sind für den fachlichen Ablauf des Turnbetriebs verantwortlich. Beide werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

zu 4. Die Jugendleitung

Der/Die Jugendleiter/in wird von der Vereinsjugend gewählt und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder ist in einer besonderen Jugendordnung geregelt, die zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.

§7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Dabei ist die Haushaltslage des Vereins zu beachten.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Portoauslagen und Telefonkosten.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zu einem Monat nach Ende des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§8 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Vorstand nach der aktuellen Gesetzeslage beschließt.

§9 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüberhinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen oder durch Dritte beschädigt werden.

§10 Auflösung

Eine zum Zwecke der Auflösung ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Viertel (75%) der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Lichtenau über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Scherzheim zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 16. März 2019 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 1. Februar 2010.